Am 6. März 1982 wurde er im Blauen Saal des Insel-Hotels zu Konstanz aus der Taufe gehoben und trägt noch heute in Erinnerung an seinen Gründungsort den Beinamen Konstanzer Arbeitskreis, auch wenn sein Wirken nie auf die Gestade des Bodensees beschränkt blieb. Schon bald nach seiner Gründung haben die Aktivitäten des Arbeitskreises die deutschen Grenzen überschritten, Themen und Tagungsorte sind internationaler geworden. Folglich heißt der Arbeitskreis heute Deutsche Vereinigung für Sportrecht e.V. (DVSR) – Konstanzer Arbeitskreis für Deutsches und Internationales Sportrecht.
Der mit der Gründung des Arbeitskreises verbundene Zweck ist dabei stets gleichgeblieben: Entsprechend der satzungsrechtlichen Vorgabe ist der Arbeitskreis bestrebt, die Beziehungen zwischen dem Sport in allen seinen Erscheinungsformen und den verschiedenen Rechtsdisziplinen auf wissenschaftlicher Basis zu untersuchen, zu sportlichen Fragen Stellung zu nehmen, auf dem Gebiet des Sportrechts Tagungen zu veranstalten und Veröffentlichungen zu unterstützen oder herauszugeben sowie das gegenseitige Verständnis zwischen Sportlern, Sportverbänden und Juristen – auch über nationale Grenzen hinweg – zu fördern. Juristische Personen können freilich nicht Mitglied im Arbeitskreis werden, also auch nicht Sportverbände oder Sportministerien. Wenn demnach nur natürliche Personen dem Arbeitskreis beitreten können, so wird damit das Ziel verfolgt, einer Einflussnahme durch einzelne Verbände im Interesse einer unbefangenen sportjuristischen Diskussion vorzubeugen.
Die Ausgewogenheit in der Aufarbeitung der zu behandelnden Problemstellungen soll dadurch gewährleistet werden, dass die Mitglieder nicht nur aus den unterschiedlichsten juristischen Berufsgattungen ausgewählt werden, sondern durchaus gelegentlich nicht einmal eine rechtswissenschaftliche Ausbildung durchlaufen haben müssen. Satzungsgemäß kann eine Person als Mitglied aufgenommen werden, „die durch ihre sportliche oder berufliche Tätigkeit nachgewiesen hat, dass sie kompetente Beiträge zu sportrechtlichen Fragen zu leisten vermag“. Dank dieser qualitativen Vorgabe ist es gelungen, einen breitgefächerten Erfahrungsschatz aus dem Kreis der eigenen Mitglieder zu verwerten, unter denen sich neben Justitiaren nationaler und internationaler Sportdachverbände vor allem Professoren verschiedenster Rechtsdisziplinen, Richter und Staatsanwälte aus den obersten Bundes- und Länderjustizbehörden, Repräsentanten von Bundes- und Länderministerien, Rechtsanwälte, Medienvertreter, Sportmediziner bis hin zu Vertretern von Sportagenturen und Sportversicherungen finden lassen. Der Arbeitskreis kann daher bei seinen Tagungen meist auf Referenten aus dem Mitgliederkreis oder auf solche Persönlichkeiten zurückgreifen, die sich durch ihren Vortrag für eine Mitgliedschaft qualifizieren. Dieser interdisziplinäre Ansatz ist gewissermaßen der „USP“ der Vereinigung und soll weiter ausgebaut werden.
Der Arbeitskreis trifft sich mindestens einmal jährlich zu seiner Jahrestagung und Mitgliederversammlung. Die Tagungen finden in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, um eine offene und lebhafte Diskussion unter den Teilnehmern frei von jeglichen Sachzwängen zu ermöglichen. Sie werden daher gerade auch von solchen Mitgliedern gern regelmäßig besucht, die sich in ihrer beruflichen Praxis tagtäglich mit sportjuristischen oder sportökonomischen Fragestellungen auseinanderzusetzen haben und ihre einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse mit anderen Sportjuristen austauschen möchten. Gäste können zu den Tagungen zugelassen werden, sofern ein sportrechtlicher Bezug nachgewiesen wird. Die aktuelle Jahrestagung 2021 befasst sich mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Sport.
Es ist stets ein Anliegen des Arbeitskreises, Problemfelder in ihren verschiedenen rechtlichen Verästelungen zu beleuchten. Die praktische Umsetzbarkeit der Arbeitsergebnisse war seit jeher Richtschnur bei der Auswahl der Diskussionsthemen. Diese Ambition ist letztlich ein Reflex der enormen Bandbreite des Sportrechts: Im engeren Sinn bezeichnet „Sportrecht“ das selbstgesetzte, autonome Recht der Sportverbände, also Satzungen und Nebenordnungen, die bei großen Verbänden eine hohe Regelungsdichte erreicht haben: Die Statuten des DFB erstrecken sich auf über 1200 Seiten, die Rennordnung des Deutschen Galopp umfasst über 700 Paragrafen und unzählige Anlagen. Im weiteren Sinn erfasst „Sportrecht“ nahezu alle traditionellen Rechtsdisziplinen, was sich auch in dem Produkt des Arbeitskreises widerspiegelt, der Schriftenreihe „Recht und Sport“ (RuS). Bis heute sind 50 Bände erschienen, die sich einer beachtlichen Nachfrage erfreuen. Die Titel der einzelnen Bände zeigen die Vielfalt der behandelten Rechtsprobleme – um nur einige zu nennen: Sportrecht in Europa, Sport und Umwelt, Sponsoring, Steuerfragen, Sportkapitalgesellschaften, Versicherungsrecht, Mitbestimmung, Sportübertragungsrechte, Kinder- und Jugendschutz, die Stellung der Trainer, Schieds- und Wettkampfrichter, Schiedsgerichtsbarkeit, Lizenzerteilung und Lizenzentzug, Haftungsfragen bei Sportunfällen, Wettkampfmanipulation und Schutzmechanismen, Athletenvereinbarungen, Nominierungsfragen, Transferbestimmungen, Persönlichkeitsrechte, Hooliganismus, Sportfinanzierung, der Sportverein in der wirtschaftlichen Krise, Techno-Doping, Hospitality, steuerliche Fragen, Digitalisierung im Sport – alles in allem eine durchaus beeindruckende Bilanz.
Einen Meilenstein in der lebhaften Entwicklung des Arbeitskreises stellte das Jahr 1994 dar, als einige namhafte Mitglieder die Fachzeitschrift „SpuRt“ gründeten, die nun bereits im 28. Jahrgang in Zusammenarbeit mit der DVSR im Verlag C.H. Beck erscheint. Dort ist sie – neben den Standardwerken der Fachliteratur – auch Bestandteil des Online-Moduls „Sportrecht Plus“. Fast alle Mitherausgeber der SpuRt und der Schriftleiter sind Mitglieder der DVSR. Die SpuRt ist auch in Österreich und der Schweiz verbreitet und wird in den einschlägigen Kommentaren und in den Urteilen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerne zitiert.
Das Sportrecht hat in den letzten zehn Jahren einen enormen Aufschwung genommen. Die wissenschaftliche Durchdringung des Sportrechts hat sich in zahlreichen hervorragenden Publikationen niedergeschlagen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach qualifizierter Beratung gestiegen, und zwar sowohl im Profi-Sport als auch im Breitensport. Diese Nachfrage hat die Bundesrechtsanwaltskammer im Jahre 2019 veranlasst, den Fachanwalt für Sportrecht einzuführen. Dadurch erfährt das Sportrecht eine weitere Aufwertung und Qualitätssicherung. Mehr denn je sieht sich die DVSR daher einem erheblich veränderten Umfeld ausgesetzt, in welchem es gilt, den eigenen Standort zu bestimmen und diesen in der permanenter Wandlung unterliegenden Sportrechtslandschaft zu behaupten.
In diesem Sinne freuen sich die Mitglieder der DVSR auf die Jubiläumstagung im Jahr 2022, in dem der Arbeitskreis 40 Jahre alt wird. Alt genug, um stolz auf das Erreichte zurückzublicken, aber gleichzeitig jung und dynamisch, um nachhaltige Lösungsvorschläge für die neuen Probleme in der diversen Welt des Sports zu entwickeln.
Dr. Thomas Summerer
– Präsident DVSR –